Abfallratgeber
Hier finden sie schnell und übersichtlich nützliche Informationen und Tipps zur Entsorgung aller gängigen Abfallarten
Asphalt/Bitumen teerhaltig (AVV 170301*)
Dazu gehört zum Beispiel Straßenaufbruch oder Aufbruch mit teerhaltiger Belastung. Die Vorlage einer Analyse auf Asbestfreiheit ist seitens des Abfallerzeugers erforderlich.
Asphalt/Bitumen teerfrei (AVV 170302)
Der rein mineralische Bauschutt aus Asphalt/Bitumen ist frei von Fremd- und Störstoffen (insbesondere Asbest und teerhaltigen Anhaftungen). Die Kantenlänge darf maximal 50 cm betragen. Eine Annahme erfolgt erst nach Vorlage einer Analyse und/oder einer Erklärung des Abfallerzeugers.
Asbesthaltige Stoffe (AVV 170605*)
Die Ausführungen beschränken sich auf die bei Bautätigkeiten (z.B. Neubau, Abbruch, Sanierung) anfallenden gefährlichen Dämmmaterialien. Zu den asbesthaltigen Stoffen gehören die bei Bautätigkeiten (z. B. Neubau, Abbruch, Sanierung) anfallenden gefährlichen Dämmmaterialien, wie Außenverkleidungen von Hauswänden, Wellplatten oder Rohre. Ausgeschlossen sind: asbesthaltige Altgeräte, Bremsbeläge und Verpackungen sowie asbesthaltige Abfälle aus der Verarbeitung. Bitte beachten Sie, dass die Entsorgung von Asbest nur in Big Bags erlaubt ist. Hierzu ist die TRGS (519) zu berücksichtigen. Gern liefern wir Ihnen bei Bedarf Big Bags bei der Containergestellung mit an.
Aktenvernichtung (AVV 150101)
Hierunter fallen vertrauliche Unterlagen, die der Vernichtung (Shreddern) zugeführt werden müssen. Eine entsprechende Vernichtungserklärung stellen wir Ihnen nach dem erfolgreichen Schreddern aus. Die Vernichtung erfolgt in feuerfesten Sicherheitsbehältern auf Rollen. Je nach Bedarf sind diese mit oder ohne zugriffsicheren Einwurfschlitz erhältlich. Zudem sind die Behälter mit einem festen, abschließbaren Deckel versehen.
Folgende Behälter sind erhältlich:
• 240 Ltr. ca. 25 – 30 Ordner
• 415 Ltr. ca. 60 – 70 Ordner
• geschlossene Absetz- bzw. Abrollbehälter für ca. 2,5 -10,0 m
Es dürfen ausschließlich Ordner aus Pappe oder Papier in die Behälter. Bitte beachten Sie, dass Kunststoffordner nicht in die Aktenvernichtungsbehälter gehören. Kleinere magnetische Metallteile, wie Heft- oder Büroklammern an den Akten sind kein Problem. Auch Karbon- und Magnetbänder, PC-Hard- und -Software, Mikrofiches, Röntgenbilder, Filme sowie Chip- und Magnetkarten sind nicht erlaubt.
Baum- und Strauchschnitt (AVV 200201)
Hierzu zählen Äste, Bäume, Stämme und Wurzeln. Ein Durchmesser von maximal 30 cm und eine Länge von maximal 1 m dürfen nicht überschritten werden.
Ausgeschlossen sind: Kompost, Lebensmittel, Erdaushub, Grasnarben.
Tipp: Falls 30 cm Durchmesser und eine Länge von 1 m überschritten sind, machen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns einfach an!
Bauschutt 100 % (AVV 170107)
Zu diesem mineralischen Abfall zählen reiner Betonabbruch, Mauersteine, Fliesen- und Keramikschutt, Mörtel- und Putzreste. Bauschutt muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie Erdaushub, Asphaltaufbruch, Gips oder Ytong-Steinen sein. Bauschutt fällt bei Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch an. Die Herkunft des Bauschutts ist wichtig bei der Containerbestellung, um eventuelle Gefahrstoffe oder Belastungen vorab auszuschließen.
Die Kantenlänge darf maximal 60 cm betragen. Wenn die Kantenlänge 60 cm überschreitet oder Armierungen aus Stahl enthalten sind, fällt der Bauschutt unter „Bauschutt Übergöße“. Zudem sind größere Maße bei der Auswahl des Containers zu beachten. Gerne unterbreiten wir Ihnen in diesem Fall ein individuelles Angebot.
Um sicherzustellen, dass der Bauschutt unbelastet ist, benötigen wir bei geringen Mengen eine „Unbedenklichkeitserklärung“ vom Abfallerzeuger oder bei höheren Mengen eine Analyse von einem zertifizierten Labor. Die Probeentnahme sowie die Erstellung der Analyse kann bauseits oder durch die Firma Cederbaum in Auftrag gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass erst nach Vorlage der Analyse eine genaue Benennung der Entsorgungskosten erfolgt. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Unbedenklichkeitserklärung oder Analyse sowie daraus resultierenden Kosten.
Tipp: Bitte beachten Sie, dass Bauschutt nur rein mineralische Materialien enthalten darf. Verunreinigungen durch Zementsäcke, Papier, Plastikfolien oder Holz führen zu höheren Entsorgungskosten.
Baustellenmischabfall (AVV 170904)
Gemischter Baustellenmischabfall dient zur stofflichen Verwertung, wie zum Beispiel unbehandelte Holzreste, Gasbeton oder Ytong, verschmutze Folien und Pappreste, Umreifungsbänder, Kabelreste, Rohre, Metalle sowie weitere Abfälle, die auf einer Baustelle anfallen. Die maximale Kantenlänge darf 100 cm nicht überschreiten.
Ausgeschlossen sind: Dämmmaterialien wie Glas- und Steinwolle, Polystyrol, HBCD-haltige Abfälle, bitumenhaltige Abfälle (Dachpappen oder Isolierungen), asbesthaltige Abfälle, Bauchemikalien, Brandschutz- und Eternitplatten, Nassabfälle, Restmüll, Sonderabfälle (z. B. Farb- und Lackabfälle, Altöl, Lösemittel) oder Autoreifen.
Baustellenmischabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten, bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Sie werden in Recycling- und Sortieranlagen aufwendig getrennt, um sortenreine Materialien zu gewinnen und dem Rohstoffkreislauf erneut zur Verfügung zu stellen. Daher ist eine Entsorgung von Baustellenmischabfall gewöhnlich teurer, als die von reinem mineralischem Bauschutt.
Tipp: In einem Baustellenmischabfall-Container sollte nicht mehr als 10 % Bauschutt enthalten sein. Daher lohnt es sich für Bauschutt einen separaten Container zu bestellen. So sparen Sie höhere Entsorgungskosten.
Beton 100 % (AVV 170107)
Beton ist rein mineralisch. Er muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie ohne andere mineralische oder nichtmineralische Fraktionen sein. Die Kantenlänge darf max. 60 cm betragen.
Dachpappe, teerhaltig (AVV 170303*)
Dachpappen sind kohlenteer- und teerhaltige Produkte mit geringen Beimengungen (unter 10 %) von anderem bitumenhaltigen Isoliermaterial, keine HBCD-haltigen Abfälle.
Dachpappe, teerfrei (AVV 170302)
Teerfreie Dachpappen sind Dachbahnen mit geringen Beimengungen (unter 10 %) von Isoliermaterial wie beispielsweise Kork, keine HBCD-haltigen Abfälle. Teerfreie Dachpappen müssen frei von kohlenteer- und teerhaltigen Beimengungen sein.
Bitte beachten Sie, dass eine Annahme erst nach erfolgter Vorlage oder Erstellung einer Analyse erfolgt. Gerne beraten wir Sie dazu.
Erd-/ Bodenaushub (AVV 170504)
Erd-/ Bodenaushub ist aus dem Baugrund ausgehobene Erde, die auch kleinere Steine beinhalten kann. Bodenaushub besteht aus Mutterboden, Sand, Erde, Lehm, Kies, Tonboden und kleineren Steinen. Er sollte frei von Verunreinigungen und Störstoffen sein.
Er fällt bei Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch an. Die Herkunft des Erd-/ Bodenaushubs ist wichtig bei der Containerbestellung, um eventuelle Gefahrstoffe und Belastungen vorab auszuschließen.
Sie vermuten eine Bodenbelastung durch Schwermetalle oder andere Schadstoffe? Dann lassen Sie sich von unseren Entsorgungsexperten beraten.
Um sicherzustellen, dass der Erd-/ Bodenaushub unbelastet ist, benötigen wir bei geringen Mengen eine „Unbedenklichkeitserklärung“ vom Abfallerzeuger oder bei höheren Mengen eine Analyse von einem zertifizierten Labor. Bitte beachten Sie, dass erst nach Vorlage der Analyse eine genaue Benennung der Entsorgungskosten erfolgt. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Unbedenklichkeitserklärung oder Analyse und daraus resultierenden Kosten.
Im Gegensatz zu Bauschutt ist Erd-/ Bodenaushub ohne weitere Aufbereitung direkt verwertbar, sofern er für den Zweck der Maßnahme geeignet ist und keine Schadstoffe enthält.
Ausgeschlossen sind: Wurzeln, Grasnarben und größere Mengen von Steinen
Tipp: Bitte entsorgen Sie Erd-/Bodenaushub immer getrennt und niemals im Verbund mit anderen Abfallarten wie Bauschutt, Baustellenabfall oder Gartenabfall!
Gartenabfall und Rasenschnitt (AVV Nr. 200201)
Besonders im Herbst oder Frühjahr fallen in Gärten, Park- oder Hofanlagen vermehrt Gartenabfälle an. Für alles, was das Fassungsvermögen des eigenen Komposthaufens überschreitet, haben wir den passenden Container.
Das darf in den Container: Baum- und Strauchschnitt, Äste, Stubben, Rasenschnitt und Wurzeln (bis 30 cm Durchmesser und 1 m Länge).
Das darf nicht in den Container: Kompost, Lebensmittel, Erdaushub etc.
Tipp: Bei uns erhalten Sie kostengünstige Container bereits ab einem Volumen von 1,5 m³. Bitte prüfen Sie vorher, ob Sie größere Gartenabfälle spalten bzw. kürzen können, denn eine Altholz-Entsorgung ist zumeist teurer.
Gipsabfälle (AVV 170802)
Alle Gipsbaustoffe frei von Fremd- und Störstoffen sowie Verunreinigungen.
Holz, unbehandelt der Kategorie AI (AVV 150103)
Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz wie Palettenholz, das weder verleimt, gestrichen, beschichtet oder anderweitig behandelt ist. Es darf weder verschmutzt, lasiert oder lackiert noch schadstoffbelastet sein. Unbehandeltes Holz ist voll recyclingfähig. Außer zur thermischen Verwertung eignet es sich optimal für die stoffliche Verwertung – beispielsweise zur Herstellung von Spanplatten oder Pressholz.
Holz, behandelt der Kategorie AII/III (AVV 170201)
Hierbei handelt es sich um verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz aus dem Innenbereich. Darunter fallen beispielsweise Türen, Schränke, Spanplatten und ähnliches.
Ausgeschlossen sind: mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, wie Jägerzäune, Holzfenster, Bahnschwellen oder Holz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung.
Holz, schadstoffhaltig der Kategorie AIV (AVV 170204*)
Dazu zählen mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Jägerzäune sowie sonstiges Holz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien AI, AII oder AIII zu zuordnen ist.
Altholz der Kategorie AIV umfasst alle für den Außeneinsatz entsprechend behandelten Hölzer. Bitte beachten Sie, dass das Holz PCB-frei sein muss.
Kompostierbare Abfälle (AVV 200201)
Kompostierbare Abfälle sind Gras, Laub, alte Blumen, Äste und Stämme von Bäumen mit einem maximalen Durchmesser von 30 cm und einer maximalen Länge von 1 m. Besonders im Herbst oder Frühjahr fallen in Gärten, Park- oder Hofanlagen vermehrt Gartenabfälle an. Für alles, was das Fassungsvermögen des eigenen Komposthaufens oder der „grünen Tonne“ überschreitet, haben wir den passenden Container.
Ausgeschlossen sind: Grasnaben, Erde oder ähnliches.
Mischschrott (AVV 170405)
Hierzu gehören Eisen, Stahl oder Schrott aus Bau- und Abbruch. Mischschrott muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie schädlichen Anhaftungen oder Verunreinigungen sein.
Tipp: Elektronikgeräte gehören nicht in den Mischschrott. Sie bestehen zwar aus „Schrott“, sind aber oftmals schadstoffhaltig und somit gesondert zu entsorgen.
Mineralfaserabfälle mit schädlichen Verunreinigungen (AVV 170603*)
Die aus Glaswolle bestehenden Mineralfaserabfälle gelten generell als gesundheitsschädlich. Künstliche Mineralfasern (KMF) sind grundsätzlich staubdicht in Big Bags zu verpacken. Gerne liefern wir Ihnen die Big Bags bei der Containerbestellung mit an.
Bitte beachten Sie, dass die TRGS anzuwenden ist.
Pappe / Papier / Kartonagen (AVV 150101)
Darunter fallen Papier- und Pappverpackungen, Zeitungen, Illustrierte, Zeitschriften, Kataloge, zerlegte haushaltsübliche Kartons, sonstige Papiere, Bücher ohne Kunststoff- oder Ledereinband.
Ausgeschlossen sind: Aktenordner, Milch- und Getränkekartons, Verbunde, Hygienepapiere, Tapeten, kunststoffbeschichtetes Papier, Kohlepapier, stark verschmutztes Papier, Windeln, Binden oder ähnliches.
Rotsand (AVV 170102)
Rotsand besteht aus Ziegelschutt und kommt beispielsweise auf Tennis- oder Sportplätzen zum Einsatz. Er muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie Verunreinigungen und jeglichen Belastungen sein.
Schrott (AVV Nr. 170405)
Wo fällt die Abfallart an?
Schrott ist ein metallischer Wertstoff, der Stahlwerken und Gießereien als Rohstoff dient. Es gibt verschiedene Schrottsorten. Sie unterscheiden sich in der Größe ihrer Bestandteile, im Ausgangsmaterial, in ihren chemischen Eigenschaften und der Menge der Fremdstoffe, die sich im Schrott befinden.
Das darf nicht in den Container Cederbaum: Rohre mit Isolierungen (Mineralfasern), Schrott mit Bitumenanhaftungen, Waschmaschinen und Herde.
Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot.
Tipp: Elektronikgeräte sorgen oft für Probleme in der Schrottentsorgung. Sie enthalten zwar in der Regel Metalle, aber oftmals auch Schadstoffe, die wir gesondert behandeln müssen.
Siedlungsabfälle, gemischt (AVV 200301)
Die gemischten Siedlungsabfälle aus Gewerbebetrieben werden, soweit es ihre Qualität zulässt, grundsätzlich in Sortieranlagen in einzelne Fraktionen getrennt, um sortenreine Materialien zu gewinnen und diese dem Rohstoffkreislauf erneut zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen verunreinigte Folien, Pappen, Kunststoffe etc.. Gemischte Abfälle, die aufgrund ihrer Qualität nicht recycelbar sind, oder die nicht aus Gewerbebetrieben stammen, werden einer hochwertigen thermischen Verwertung zugeführt (…)“
Ausgeschlossen sind: Fremd- und Störstoffe, wie beispielsweise Künstliche Mineralfasern, bitumenhaltige Abfälle oder Nassabfälle
Siedlungsabfälle, gemischt und sperrig (AVV 200301)
Hierzu gehören sperrige Einrichtungsgegenstände zur Verwertung, wie Schränke, Betten, Regale oder Teppiche. Zu gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gehören alle Gegenstände, die nicht in die normale Hausmülltonne passen.
Ausgeschlossen sind gefährliche Abfälle, wie Kühl- und Gefrierschränke oder sonstiger Elektronikschrott.
Speiseabfälle (AVV200302)
Zur Sammlung von Speiseabfällen eignen sich Müllgroßbehältern mit 120 bis 240 Ltr. Fassungsvermögen. Bei jeder Leerung tauschen wir Speiseabfallbehälter gegen neue, desinfizierte Behälter aus, um Geruchsbelästigung oder Schädlingsbefall zu vermeiden.
Styropor (AVV 150102)
Hierzu gehören saubere weiße Styroporteile und -platten. Diese müssen frei von Fremd- und Störstoffen wie Klebestreifen, Verschmutzungen, Staub, Baustoffen, Glasscherben, Papier oder Holzwolle sowie frei von Beschichtungen aus Alu, Teer oder Bitumen sein. Außerdem sind bunte Formteile, Chips, Styroporverbundstoffe wie Rigipsplatten mit Styropor und Styrodurabfälle ausgeschlossen.
Wurzeln und Stämme (AVV 200201)
Die zu entsorgenden Wurzeln und Stämme dürfen in der Regel einen maximalen Durchmesser von 30 cm und eine Länge von maximal 1 m betragen. Falls die angegebenen Maximalmaße überschritten werden, machen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot zur Entsorgung der übergroßen Wurzeln und Stämme. Sprechen Sie uns einfach an!