Containerbestellung
Was darf alles in den Abfallcontainer?
Bis auf Sonderabfall wie Öl, Lacke oder Farbe sowie flüssige Abfälle können Sie fast alles per Container entsorgen. Gemischte Container gibt es beispielsweise für Baumischabfall oder sperriger Siedlungsabfall. Generell gilt: Wer selbst trennt, spart Kosten! Bei größeren Mengen gemischter Abfälle lohnt es sich meist, einen zweiten Container zwecks Vorsortierung, zum Beispiel von Erdaushub, Gartenabfall oder Bauschutt, zu bestellen.
Hinweis: Für Sonderabfälle gelten besondere Bestimmungen. Gerne beraten wir Sie dazu telefonisch.
Wo bekomme ich weitere Informationen zu den Abfallarten?
In unserem Abfallratgeber finden Sie detaillierte Informationen zu allen Abfallarten und ihrer Entsorgung. Sollten Sie dennoch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
Wie lange im Voraus muss ich den Container bestellen?
Spätestens einen Werktag vor Ihrem Wunschtermin bis 12:00 Uhr. Bei Liefergebieten außerhalb von Braunschweig benötigen wir gegebenenfalls längere Vorlaufzeiten. Sprechen Sie uns an – gerne versuchen wir, den passenden Liefertermin für Sie zu realisieren.
Kann ich einen Container auf der Straße oder dem Bürgersteig abstellen lassen?
In der Regel darf ein Container überall aufgestellt werden, solange er keine Behinderung für den Straßenverkehr oder Fußgänger darstellt. Gerne prüfen wir auf Wunsch, ob eine Sondergenehmigung der Stadt notwendig ist.
Sprechen Sie uns an!
Muss ich bei der Aufstellung des Containers anwesend sein?
Ja. Bei der ersten Aufstellung eines Containers sollten Sie immer vor Ort sein. Nur so können Sie unserem Fahrer den gewünschten Stellplatz genau zeigen. Sollte dies nicht möglich sein, bitten wir Sie uns im Vorfeld telefonisch zu informieren.
Kann ich einen leeren Container drehen oder verschieben?
Nein. Bitte drehen oder verschieben Sie nie einen abgesetzten Container. Bedenken Sie, dass ein Abfallcontainer in gefülltem Zustand häufig mehrere Tonnen wiegt. Kann ein LKW den gefüllten Container nicht mehr erreichen, wird der Abtransport sehr aufwendig oder kann gegebenenfalls nicht ausgeführt werden. Klären Sie daher bitte im Vorfeld mit Ihrem Kundenbetreuer oder bei Gestellung mit dem Fahrer den genauen Stellplatz für den Container.
Wie lange kann ich den Container mieten?
Die Mietdauer unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Innerhalb Braunschweigs ist eine Mietdauer von bis zu sieben Tagen in unseren Preisen enthalten. Sollten Sie den Container länger benötigen, erheben wir für jeden weiteren Tag einen Aufpreis von je 3,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Allgemein
Anlieferbedingungen für asbesthaltige Baustoffe und Abfälle in Big-Bags
Verpackung
Asbesthaltige Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Big-Bags verpackt angeliefert werden.
Die Big-Bags müssen staubdicht, unbeschädigt und vollständig verschlossen sein, sämtliche Schlaufen müssen angeschlagen werden können.
Die Big-Bags dürfen nicht überfüllt werden, das zugelassene Gewicht darf nicht überschritten werden.
Für stapelbare Platten können Platten-Big-Bags (Beladung s. Anhang) verwendet werden, Bruchstücke sind in Big-Bags zu verpacken.
Die Bedingungen für Anlieferungen von größeren Bauteilen oder anderen Verpackungen als Big-Bags werden im Rahmen der Einzelfallzustimmung geregelt und als Nebenbestimmung der Annahmeerklärung festgelegt.
Ausnahme
Grundsätzlich gilt, dass Hohlkörper, wie Rohre und Schächte, nicht angenommen werden können.
Anlieferfahrzeuge und Entladung
Die Big-Bags dürfen nicht gekippt werden und müssen einzeln entladen werden, daher müssen sämtliche Schlaufen angeschlagen werden können.
Der Angebotspreis gilt vorbehaltlich der Mithilfe des Anlieferers beim Einhängen der Big-Bag-Schlaufen in den Lasthaken des abladenden Gerätes.
Arbeitsschutz
Für den Umgang mit Asbest gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die TRGS 519. Die vorgeschriebene PSA, wie Schutzanzüge und Masken, sind mitzuführen und bei entsprechender Tätigkeit, wie z. B. dem Anschlagen beim Entladen, zu verwenden. Ggf. kann die PSA gegen eine Gebühr gestellt werden.
Welche Dienstleistungen bietet Cederbaum an?
Cederbaum bietet seinen Kunden ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den Bereichen Entsorgung und Rohstoffhandel an. Dazu gehören ganzheitliche Entsorgungskonzepte für Geschäftskunden ebenso wie unser Containerservice, die Papiersammlung mit der Blauen Tonne, die Entsorgung von Sonderabfällen, Aktenvernichtung und vieles mehr. Als Rohstoffhändler aus Tradition handeln wir unter anderem mit Schrott, Metallen, Papier, Folien und Kunststoffen.
Bekomme ich bei Cederbaum Geld für Schrott und Altmetall?
Ja. Wir vergüten Ihnen Schrott und Altmetalle zu Tageshöchstpreisen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 0531/58005-38 zur Verfügung.
Wie finde ich Cederbaum?
Sie finden uns unter folgender Adresse:
Cederbaum Container GmbH
Hannoversche Straße 65
38116 Braunschweig
Postfach 16 19, 38006 Braunschweig
GoogleMaps Karte
Telefon: 05 31/5 80 05-0
Telefax: 05 31/5 80 05-55
Wie trägt Cederbaum zum Schutz der Umwelt bei?
Abfall ist Rohstoff und Wertstoff zugleich. Für die Cederbaum Container GmbH als Entsorgungsfachbetrieb und Rohstoffhändler gehört Umweltschutz zum täglichen Geschäft. Durch die Annahme, das Aufbereiten und Vermarkten von Altmaterialien sorgen wir effektiv für die Rückführung von Sekundärrohstoffen in den Wirtschaftskreislauf. Wir erhöhen die Verwertungsquoten von Abfällen aller Art und tragen nachhaltig dazu bei, Ressourcen und somit die Umwelt zu schonen.
Wo und wann kann ich bei Cederbaum anliefern?
Unsere Adresse und Anlieferungszeiten:
Cederbaum Container GmbH
Hannoversche Straße 65
38116 Braunschweig
Anlieferungszeiten: 07:00–16:00 Uhr
Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Anlieferung zur Verfügung. Sie erreichen uns über das Kontaktformular oder telefonisch unter 0531 58005-0.
Wie bestelle ich einen Container?
Für die Containerbestellung haben Sie zwei Möglichkeiten: Nutzen Sie den Container-Bestellservice auf unserer Homepage oder wenden Sie sich an unsere Service Hotline (0531/58005-15). Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen von Montag bis Freitag von 7:45 Uhr bis 16:30 Uhr bei allen Fragen zur Verfügung.
Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01. August 2017
Seit wann gilt die Verordnung und damit die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung?
Bereits zum 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bezweckt damit, die getrennte Erfassung und das Recycling zu stärken. Damit sind für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant. Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.
Was ist neu? Was ist zu beachten?
In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Es müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden.
Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.
Beispiel: Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Papier, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.
Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger allerdings durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung insgesamt oder auch zu Teilen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet, Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.
Was bedeuten im Rahmen der Sammlung die Ausnahmeregelungen „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“?
„technisch nicht möglich“
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
„wirtschaftlich nicht zumutbar“
Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
Welche Anforderungen gibt es an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen?
Die Vorbehandlungsanlagen haben zum 1.1.2019 folgende Anforderungen zu erfüllen:
- eine Sortierquote von mindestens 85%
- eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30%
- eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage
Welche Abfälle sind explizit nicht betroffen?
Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.
Was ist durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu dokumentieren?
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Dies beinhaltet eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, die neben der Masse der getrennt gesammelten Abfälle auch den beabsichtigten Verbleib enthalten muss.
Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht (ganz oder teilweise) nicht erfüllt wird – das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen dokumentieren. Die Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage ist entsprechend darzulegen.
Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt (= Betreibererklärung).
Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit dokumentieren?
Dies kann zum Beispiel durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (beispielsweise in Zügen, Bahnhöfen, Flughäfen oder auf Rastanlagen). Lagepläne und/oder Fotos sind hier eine nachvollziehbare Dokumentation.
Wie muss der Abfallerzeuger das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentieren?
Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA (aktuelle Fassung) eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.
Was gibt es im Bereich von Bau- und Abbruchabfällen für Neuerungen?
Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen ist gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren anfallenden Abfälle insgesamt 10 Kubikmeter nicht überschreiten.
Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Was passiert bei „Nicht-Umsetzung“?
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hat die Verordnung Auswirkungen im Bereich der Kosten?
Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Es sind unter anderem Investitionen in vorhandene und neue Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen notwendig, um die zusätzlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.