Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cederbaum Container GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cederbaum Container GmbH

I. Allgemeines

1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Cederbaum Container GmbH (nachfolgend kurz „Cederbaum“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Cederbaum mit Kunden schließt. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der Cederbaum GmbH oder Dritter finden keine Anwendung und werden insoweit nicht Vertragsinhalt, auch wenn Cederbaum ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert und ausdrücklich widerspricht.

 

2. Cederbaum übernimmt ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt als alleiniges Unternehmen die Abfuhr und im Anschluss die Verwertung oder Beseitigung der im Bereich des Kunden anfallenden vertraglich vereinbarten Abfälle und Leistungen. Andere als die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Soweit vertraglich vereinbart, kann Vertragsgegenstand auch die Lieferung und Leistung von Wirtschaftsgütern sein. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, in seinem Namen alle in Verbindung mit der Verpackungsverordnung notwendigen Erklärungen, insbesondere die Einbindung der Anfallstelle des Auftraggebers in eine branchenbezogene Erfassungsstruktur (§ 6 Abs. 2 VerpackV), abzugeben.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und Cederbaum bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

3. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt unberührt.

 

4. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Cederbaum. Cederbaum ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

 

 

II .Stellung und Leerung von Containern

1. Aufstellen der Behälter
Cederbaum stellt dem Vertragspartner geeignete Behälter zur Erfassung bzw. Sammlung der Abfälle gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Verfügung. Diese Behälter bleiben Eigentum von Cederbaum. Der Kunde hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so beschafft diese der Kunde, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten (z. B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Vertragspartner sorgt zudem für einen ungehinderten Zugang zu den Behältern. Der Vertragspartner haftet für von ihm zu vertretende Schäden am Behälter, insbesondere für Brandschäden, oder bei Verlust des Behälters. Erforderliche Umladungen, z. B. wegen fehlerhafter Befüllung (Überladung oder falscher Abfall und daraus notwendiger Umdeklaration des Abfalls), gehen zu Lasten des Kunden. Cederbaum ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß (z. B. im Zusammenhang mit Dauergestellungen von Behältern) auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist Cederbaum berechtigt, den Behälter unverzüglich nach der Beendigung bei dem Kunden abzuholen.

Die aufgestellten Behälter dürfen ausschließlich von Cederbaum oder von einem von ihr beauftragten Subunternehmen aufgenommen und transportiert werden.

 

2. Abfuhr- und Beseitigungspflicht / abfallrechtliche Verantwortung
Die Übernahme der Abfälle durch Cederbaum setzt eine wirksame Annahmeerklärung von Cederbaum, sowie einen wirksamen Vertrag zwischen dem Kunden und Cederbaum für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen alle nicht gefährlichen Abfälle in das Eigentum von Cederbaum über. Alle gefährlichen Abfälle bzw. Abfälle zur Beseitigung, verbleiben bis zur Übergabe an die entsprechend genehmigte Entsorgungsanlage im Eigentum des Kunden. Gefährliche Abfälle werden im allgemeinen Sprachgebrauch als „Sondermüll“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um Abfälle zur Verwertung und Beseitigung, wie z.B. alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, Blei-, Nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Bremsflüssigkeiten, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, Leuchtstoffröhren, Photochemikalien, chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle.

Cederbaum ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis mit Cederbaum können nicht abgetreten werden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet, für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Schuldübernahme von Forderungen von Cederbaum bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch Cederbaum. Die durch Cederbaum übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle. Die Maßnahmen, die Cederbaum neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z. B. Probe, Analyse usw.) dienen ausschließlich der Erfüllung der Cederbaum obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche des Kunden, oder Dritter begründen sie nicht.

Der Kunde ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von Cederbaum zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen. Soweit Cederbaum den Kunden bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die den Kunden nicht von seiner Verantwortlichkeit freistellt. Cederbaum ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Kunden etwaige Mehrkosten zu berechnen. Sollte Cederbaum wegen einer falschen Deklaration der Abfälle durch den Kunden ein Schaden entstehen, behält sich Cederbaum das Recht vor, wegen dieses Schadens beim Kunden Rückgriff zu nehmen.
Insofern haftet der Kunde für die Richtigkeit der vom ihm erteilten Angaben/ Deklarationen.

 

3. Termine
Die Behälter werden, wie im Vertrag vereinbart, entleert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch Cederbaum gilt folgendes: Bei einer von Cederbaum zu vertretenden Verzögerung hat der Kunde das Recht, Cederbaum eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch Cederbaum oder durch Erfüllungsgehilfen von Cederbaum ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

 

4. Preise und Zahlungsweise
Die vereinbarten Preise werden für Verbraucher als Bruttopreise, also inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, ausgewiesen und in den Unterlagen (z.B. Angebote und Preisübersichten) kenntlich gemacht. Bei Kaufleuten verstehen sich die Preise zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer. In den Preisen nicht enthalten und daher vom Kunden gesondert zu erstatten sind ggf. von Cederbaum im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrages zu entrichtende Auslagen und Gebühren (z. B. für die Einholung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung).

Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.

Cederbaum stellt dem Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nach Leistungserbringung, oder wie abweichend zu dieser Regelung im Vertrag vereinbart, in Rechnung. Die jeweilige Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig.

Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, soweit er auf der Rechnung auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsausstellung gesondert hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.

Cederbaum ist berechtigt, für die von ihr zu erbringenden Leistungen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen, wenn hierfür im Einzelfall ein sachliches berechtigtes Interesse besteht und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.

 

5. Preisanpassung
Ändern sich die für die Preisfindung maßgebenden Faktoren ( z. B. Kosten für den Transport oder die Verwertung, Steigerungen von Verwertungs-, Beseitigungs-, oder Deponieaufwendungen und für nicht durch Cederbaum zu vertretende Kosten, Gebühren, usw., die sich aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen, oder sonstiger Bestimmungen ergeben) nach Vertragsschluss, ist Cederbaum berechtigt, erhöhte Kosten an den Kunden weiterzureichen. Im Falle einer Kostenerhöhung wird Cederbaum dem Kunden die Preisänderung schriftlich mitteilen.

Cederbaum wird den Kunden über Preisänderungen spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Kann über die Preisanpassung keine Einigung erzielt werden, so kann jede Partei das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen.
Die Kündigung ist in Textform an Cederbaum bzw. den Kunden zu senden. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nicht, gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt und tritt zum in der Änderungsmitteilung benannten Zeitpunkt in Kraft. Cederbaum wird den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 

6. Haftung
Cederbaum haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist z. B. die Lieferung der Behälter sowie deren Leerung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und die Abfuhr des Abfalls. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung von Cederbaum wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7. Vertragsdauer, Kündigung
Verträge werden zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Sie verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer von dem Kunden schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere gegeben, wenn der Gesetzgeber andere Verwertungswege vorschreibt.

 

8. Nach Vertragsende ist der Kunde bei einer Dauergestellung verpflichtet, das Behältnis an Cederbaum im Bedarfsfalle gereinigt, zurückzugeben.

 

 

III. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich: Die in diesem Abschnitt geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die grundsätzlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Cederbaum für alle gestellten Lieferungen und Leistungen.
Für Lieferungen und Leistungen an Cederbaum gelten – vorbehaltlich eines zwischen dem Lieferanten und Cederbaum abweichende Rahmenvertrages – ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, es sei denn, es wurden ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Cederbaum in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die denjenigen von Cederbaum widersprechen, gelten nur insoweit als Cederbaum diesen, ausdrücklich oder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail zugestimmt hat.

 

2. Vertragsschluss
Bestellungen erfolgen durch Cederbaum entweder in Schriftform, im elektronischen Schriftverkehr oder durch telekommunikative Übermittlung (Textform). Bestellungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen gelten auch bei Fehlen von Unterschrift und Namenswiedergabe als schriftlich. Das Schweigen von Cederbaum auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gelten nur als Zustimmung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. An das Angebot für den Abschluss eines Vertrages ist Cederbaum 2 Wochen gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb  dieser zwei Wochen – durch Rücksendung des unterzeichneten Vordrucks der Auftragsbestätigung – annehmen. Die Auftragsbestätigung sowie sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Lieferanten nummer von Cederbaum zu erhalten.

Inhaltliche Abweichungen der Auftragsbestätigungen des Lieferanten gegenüber der Bestellung von Cederbaum gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Cederbaum ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für spätere Vertragsänderungen.
Im Falle einer Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Lieferanten ist Cederbaum zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der von Cederbaum in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von Cederbaum angegebene Bestellnummer auszuweisen.

Soweit durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Cederbaum Schäden entstehen, ist dafür der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht den Nachweis erbringt, den Pflichtverstoß nicht vertreten zu haben.

Cederbaum zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin. Bei mangelhafter Lieferung ist Cederbaum berechtigt, die Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Raten, Skonti o.ä. Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt bei vollständiger Beseitigung der Mängel.

Cederbaum stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Cederbaum ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Cederbaum Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet für beide Vertragsteile ein Handelsgeschäft ist oder Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die Aufrechnung kann der Lieferant nur erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Rechnungsversand
Der Rechnungsversand kann nach Wahl von Cederbaum auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt.
Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch Cederbaum ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an Cederbaum (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse Cederbaum nicht bekannt gegeben hat.
Cederbaum haftet nicht für Schäden die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung bei Cederbaum erhält der Kunde seine Rechnungen zukünftig postalisch an die Cederbaum zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift. Cederbaum behält sich vor einen erhöhten Bearbeitungsaufwand bei Nutzung des postalischen Rechnungsversands dem Kunden in Rechnung zu stellen. Cederbaum behält sich außerdem das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung per E-Mail selbständig an die Cederbaum zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen. Insofern diese Umstellung durch Cederbaum veranlasst wurde, werden dem Kunden keine Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.

 

5. Lieferung
Die von der Cederbaum in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, Cederbaum unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Zu Teilleistungen ist der Lieferant nicht berechtigt, es sei denn, Cederbaum stimmt diesem zu. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen Cederbaum die sich aus dem Verzug ergebenen gesetzlichen Ansprüche zu. Jeder Lieferung ist ein von außen sichtbarer Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Lieferantennummer ausweist sowie Bezeichnung nach Art und Menge.

Die Lieferung hat in einer Art der Ware entsprechenden Verpackung zu erfolgen und ist dem Inhalt entsprechend anzupassen. Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Die Lieferungen müssen darüber hinaus den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

 

6. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Cederbaum verpflichtet sich, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Lieferanten versandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Käufer sie innerhalb von 3 Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Lieferanten anschließend zugeht.

Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat Cederbaum nur 3 % der gelieferten Ware zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann Cederbaum nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen. Sofern infolge von Mängeln das übliche Maß der Untersuchung überschritten wird, hat der Lieferant die Kosten der Überprüfung zu tragen.
Cederbaum stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wird Cederbaum von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die erbrachte Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, Cederbaum auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Cederbaum im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Schuldner und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Cederbaum ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und / oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

7. Kündigung bei Pflichtverletzung
Hat sich Cederbaum mit dem Lieferanten auf eine Belieferung über längere Zeit, mit oder ohne vereinbarten Mengen, geeinigt, ist Cederbaum berechtigt, die gesamte Vereinbarung zu kündigen, wenn der Lieferant eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung begeht oder diese trotz Abmahnung durch Cederbaum nicht abstellt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

8. Gefahr- und Eigentumsübergang
Beinhaltet die vertragliche Leistung die Herstellung oder Montage eines Werkes, geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung von Waren ohne Aufstellung oder Montage mit dem Empfang bei der von der Cederbaum angegebenen Empfangsstelle über.
Mit der Lieferung bzw. der Abnahme werden die bestellten Waren bzw. Werke unmittelbar Eigentum von Cederbaum.

 

9. Schutzrechte, Eigentum
Alle von Cederbaum erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum von Cederbaum.

Der Lieferant darf diese nur mit schriftlicher Einlegung von Cederbaum außerhalb dieses Vertrages verwerten und / oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an Cederbaum zurückzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich im Zusammenhang mit seiner Lieferung und seinen Produkten keine Rechte Dritte zu verletzen – insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Patente, Geschmacks-/ Gebrauchsmuster sowie Markenrechte.

 

10. Höhere Gewalt
Sofern Cederbaum durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Cederbaum für die Dauer des Hindernisses sowie eine angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Cederbaum die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Cederbaum nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebszerstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

Cederbaum kann die Annahme der Ware verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Ware infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Cederbaum ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als 3 Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolgedessen für Cederbaum nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten wird Cederbaum nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

 

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheckklagen) ist der Sitz der Cederbaum Container GmbH.

 

 

IV. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Die in diesem Abschnitt geregelten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Cederbaum für sämtliche Angebote, Annahmen und (Kauf-)Verträgen von Cederbaum. Für Lieferungen und Leistungen von Cederbaum gelten – vorbehaltlich eines zwischen dem Käufer und Cederbaum abweichenden Rahmenvertrages – ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, es sei denn, es wurden ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die denjenigen von Cederbaum widersprechen, gelten nur insoweit als Cederbaum diesen, ausdrücklich oder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail zugestimmt hat.

 

2. Vertragsschluss
Die Angebote von Cederbaum sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Alle Aufträge bedürfen daher einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Cederbaum. Lieferverpflichtungen kommen erst mit dieser Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgebend. Sofern der Auftragsbestätigung von Cederbaum einschließlich der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht schriftlich widersprochen wird, gilt sie als vom Käufer anerkannt.

 

3. Preise
Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Cederbaum genannte Preis versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gesetzlich geltenden Höhe. Cederbaum behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 4 Jahren die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 6 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht. Soweit die Waren im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert werden, ist Cederbaum ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lieferfrist berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Cederbaum teilt dies dem Käufer vor Lieferung schriftlich mit; diesem steht ein Kündigungsrecht zu, das jedoch nur binnen 2 Wochen vom Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung über die Preiserhöhung gerechnet schriftlich ausgeübt werden kann.

 

4. Lieferung und Versand
Die schriftliche Auftragsbestätigung von Cederbaum soll einen verbindlichen Liefertermin festlegen. Ist ein verbindlicher Liefertermin nicht festgelegt, so gilt eine Lieferfrist von 2 Monaten nach Absendung der Auftragsbestätigung als vereinbart.

In Fällen höherer Gewalt, bei verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht erfolgter Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, also bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder in Fällen, in denen deren Beschaffung von Cederbaum unzumutbar ist, sowie bei Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Streiks o.ä. von Cederbaum nicht zu vertretenden Ereignissen, ist Cederbaum, solange derartige Ereignisse andauern, nicht verpflichtet zu liefern oder deshalb Schadensersatz zu leisten. Dauern derartige Ereignisse länger als 2 Wochen an, so ist Cederbaum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät Cederbaum mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist, mind. jedoch 2 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Wünscht der Käufer Versendung des Kaufgegenstandes, so erfolgt dieser auf Kosten des Käufers. Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit seiner Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Cederbaum nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Cederbaum ist zur Teillieferung berechtigt, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

 

5. Abnahme
Die Abnahme der Kaufgegenstände ist am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen sei Eingang der Bereitstellungsmitteilung durch die Entgegennahme der Kaufgegenstände seitens des Käufers oder seitens seiner Beauftragten im Betrieb von Cederbaum zu erfolgen.

Gerät der Käufer mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so ist Cederbaum nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadensersatz in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Macht Cederbaum von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann sie die Kaufgegenstände deren Lieferung fällig ist, dem Käufer auf dessen Kosten und Gefahr zusenden oder einlagern. Verlangt Cederbaum Schadensersatz, so beträgt der zu ersetzende Schaden 15 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Cederbaum einen höheren oder der Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nachweist. Die auf dem Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) gelten Cederbaum gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie das Lieferverzeichnis von Cederbaum durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

 

6. Zahlung, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Zahlungen werden mit Rechnungsstellung sofort fällig. Wechsel und Schecks werden von Cederbaum nur erfüllungshalber angenommen. Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche von Cederbaum aufrechnen. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld unberücksichtigt auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät.

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Cederbaum berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist nach seiner Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Verlangt Cederbaum Schadensersatz wegen Nichterfüllung so gilt Ziffer 5.

Überschreitet der Käufer Zahlungstermine oder gerät mit der Zahlung in Verzug, beansprucht Cederbaum unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Cederbaum eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinsbelastung von Cederbaum nachweist.

Cederbaum behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Cederbaum aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche gegen den Käufer vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Cederbaum auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Cederbaum steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer Cederbaum unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand verpfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Drittabnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten an Cederbaum in Höhe des mit Cederbaum vereinbarten Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Cederbaum, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechsel- oder Scheckprotest oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit, ist Cederbaum berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Zudem ist Cederbaum befugt, nach vorheriger Androhung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungszession offenzulegen und die abgetretenen Forderungen zu verwerten.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.

Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für Cederbaum.
Der Käufer verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Cederbaum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neu hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware. Cederbaum und der Käufer sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Cederbaum gehörenden Gegenständen, Cederbaum in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

Die vorstehende Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der von Cederbaum in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

 

7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Beanstandungen bei Handelsgeschäften unterliegen der gesetzlichen Rügepflicht. Verhandlungen über Beanstandungen oder ihre Beseitigung bedeuten keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mängelrüge. Cederbaum ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Beruhen Mängel auf fehlerhaftem Material, das Cederbaum fehlerhaft zugeliefert wurde oder einer falschen Angabe des Lieferanten bzgl. des Kaufgegenstandes/ Wirtschaftsgutes (Aliud-Lieferung), wird Cederbaum nach eigener Entscheidung seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an den Kunden abtreten oder die Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferanten selbst verfolgen und für diese Fälle seine Inanspruchnahme von einer vorherigen außergerichtlichen Inanspruchnahme seines Lieferanten abhängig machen.

Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure oder Transportunternehmer zu wahren. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist Cederbaum zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Teils hiervon erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Überreichte Prüfungszeugnisse, die Angabe von Güteklassen oder Eignungsbeurteilungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit, wenn auf diese nicht ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung Bezug genommen worden ist. Sachmängel, Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind.

 

8. Schadensersatzansprüche und Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver
Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Cederbaum; insoweit haftet Cederbaum nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, allerdings nicht für entgangenen Gewinn, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers, bei arglistig verschwiegener Mängel und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit dem Käufer nach Maßgabe der Ziffer 8. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß diesem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Braunschweig, den 15.10.2019