Abfallratgeber Die richtige Trennung macht's
Die richtige Trennung von Materialien ist der Schlüssel zu effektivem Recycling.
Gemeinsam schaffen wir eine nachhaltigere Zukunft!
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Alles was ihr wissen müsst Abfallratgeber
Alles auf einen Blick - Schnell und übersichtlich alle wichtigen Infos
und Tipps zur Entsorgung eurer Abfälle
Gemischter Gewerbeabfall
Gemischte Verpackungen (AVV 15 01 06)
Gemische aus Papier, Pappe, Holz, Metall, Verbundverpackungen, Glas und Textilien.
Gemischte Siedlungsabfälle (AVV 20 03 01)
Gemischte Abfälle zur thermischen Verwertung. Darunter fallen verunreinigte Folien, Pappen,
Kunststoffe, Tapetenreste, Styropor, etc.. Frei von Fremd- und Störstoffen, sowie gefährlichen
Abfällen.
Mineralische Bauabfälle
Bauschutt 100% rein (AVV 17 01 07)
Rein mineralischer Bauschutt wie bspw. Betonabbruch, Mauersteine, Mörtel- und Putzreste mit einer Kantenlänge < 60 cm.
Frei von Fremd- und Störstoffen.
Das darf nicht in den Behälter:
Bodenaushub, Asphaltaufbruch, Ziegel, Gips
oder Ytong-Steine.
Bauschutt 60% verunreinigt (AVV 17 01 07)
Rein mineralischer Bauschutt aus Beton mit < 40 % Verunreinigung durch bspw.
Bodenaushub, Ziegel, Fliesen- und Keramikschutt mit einer Kantenlänge < 60 cm. Frei von
Fremd- und Störstoffen wie bspw. Gips, Ytong-Steine, etc.. Bei einer Verunreinigung > 40 %
wird das Material als Baustellenmischabfall deklariert.
Eine Annahme erfolgt nur bis Z 1.1, sowie nach Vorlage einer Analyse. Bei einer Menge > 150
to behalten wir uns vor eine Zwischenanalyse nach LAGA anzufordern. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Beton 100% rein (AVV 17 01 07)
Rein mineralischer Beton mit einer Kantenlänge < 60 cm. Frei von Fremd- und Störstoffen
bspw. Armierung oder andere nichtmineralische Fraktionen.
Eine Annahme erfolgt nur bis Z 1.1, sowie nach Vorlage einer Analyse. Bei einer Menge > 150
to behalten wir uns vor eine Zwischenanalyse nach LAGA anzufordern. Die hierfür
entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Gispabfälle (AVV 17 08 02)
Jegliche Gipsbaustoffe. Frei von Fremd- und Störstoffen, sowie ohne Verunreinigung.
Gas- / Porenbeton (AVV 17 08 02)
Gas-/Porenbeton (Ytong) ohne Verunreinigungen und schädliche Anhaftungen.
Gemischte Bauabfälle
Baustellenmischabfall (AVV 17 09 04)
Gemischte Baustellenabfälle zur stofflichen Verwertung wie bspw. verschmutzte Folien und
Pappreste, Umreifungsbänder, Kabelreste, Kunststoffe, Rohre, Metall, etc.. Die maximale
Kantenlänge beträgt 100 cm.
Das darf nicht in den Behälter:
Ausgeschlossen sind Dämmmaterialien wie bspw. Glas-/Steinwolle, Polystyrol (HBCD-haltig),
bitumenhaltige Abfälle, asbesthaltige Abfälle, Bauchemikalien, Brandschutz-/Eternitplatten,
Elektronikschrott, Nassabfälle, Farb-/Lackabfälle, Altöle oder andere gefährliche Abfälle.
Scheibenglas ohne Verunreinigungen (AVV 17 02 02)
Scheibenglas frei von Fremd- und Störstoffen bspw. Armierung, Silikon, Kleberesten, etc.
HBCD-haltige Abfälle (AVV 17 06 04)
HBCD-haltige Abfälle werden in transparenten Kunststoffsäcken verpackt angenommen.
Papier
Papier, Pappe, Kartonagen (AVV 15 01 01)
Darunter fallen Papier- und Pappverpackungen, Zeitungen, Illustrierte, Zeitschriften, Kataloge, zerlegte haushaltsübliche Kartons, sonstige Papiere, Bücher ohne Kunststoff- oder Ledereinband.
Das darf nicht in den Behälter:
Aktenordner, Milch- und Getränkekartons, Verbunde, Hygienepapiere, Tapeten, kunststoffbeschichtetes Papier, Kohlepapier, stark verschmutztes Papier, Windeln, Binden oder ähnliches.
Bauschutt 100 % (AVV 170107)
Zu diesem mineralischen Abfall zählen reiner Betonabbruch, Mauersteine, Fliesen- und Keramikschutt, Mörtel- und Putzreste. Bauschutt muss frei von Fremd- und Störstoffen sowie Erdaushub, Asphaltaufbruch, Gips oder Ytong-Steinen sein. Bauschutt fällt bei Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch an. Die Herkunft des Bauschutts ist wichtig bei der Containerbestellung, um eventuelle Gefahrstoffe oder Belastungen vorab auszuschließen.
Die Kantenlänge darf maximal 60 cm betragen. Wenn die Kantenlänge 60 cm überschreitet oder Armierungen aus Stahl enthalten sind, fällt der Bauschutt unter „Bauschutt Übergöße“. Zudem sind größere Maße bei der Auswahl des Containers zu beachten. Gerne unterbreiten wir Ihnen in diesem Fall ein individuelles Angebot.
Um sicherzustellen, dass der Bauschutt unbelastet ist, benötigen wir bei geringen Mengen eine „Unbedenklichkeitserklärung“ vom Abfallerzeuger oder bei höheren Mengen eine Analyse von einem zertifizierten Labor. Die Probeentnahme sowie die Erstellung der Analyse kann bauseits oder durch die Firma Cederbaum in Auftrag gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass erst nach Vorlage der Analyse eine genaue Benennung der Entsorgungskosten erfolgt. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Unbedenklichkeitserklärung oder Analyse sowie daraus resultierenden Kosten.
Tipp: Bitte beachten Sie, dass Bauschutt nur rein mineralische Materialien enthalten darf. Verunreinigungen durch Zementsäcke, Papier, Plastikfolien oder Holz führen zu höheren Entsorgungskosten.
Baustellenmischabfall (AVV 170904)
Gemischter Baustellenmischabfall dient zur stofflichen Verwertung, wie zum Beispiel unbehandelte Holzreste, verschmutze Folien und Pappreste, Umreifungsbänder, Kabelreste, Rohre, Metalle sowie weitere Abfälle, die auf einer Baustelle anfallen. Die maximale Kantenlänge darf 100 cm nicht überschreiten.
Ausgeschlossen sind: Dämmmaterialien wie Glas- und Steinwolle, Polystyrol, HBCD-haltige Abfälle, bitumenhaltige Abfälle (Dachpappen oder Isolierungen), asbesthaltige Abfälle, Bauchemikalien, Brandschutz- und Eternitplatten, Gasbeton oder Ytong, Nassabfälle, Restmüll, Sonderabfälle (z. B. Farb- und Lackabfälle, Altöl, Lösemittel) oder Autoreifen.
Baustellenmischabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile enthalten, bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Sie werden in Recycling- und Sortieranlagen aufwendig getrennt, um sortenreine Materialien zu gewinnen und dem Rohstoffkreislauf erneut zur Verfügung zu stellen. Daher ist eine Entsorgung von Baustellenmischabfall gewöhnlich teurer, als die von reinem mineralischem Bauschutt.
Tipp: In einem Baustellenmischabfall-Container sollte nicht mehr als 10 % Bauschutt enthalten sein. Daher lohnt es sich für Bauschutt einen separaten Container zu bestellen. So sparen Sie höhere Entsorgungskosten.
Kunststoffe
Folien (AVV 15 01 02)
Bunte oder transparente Folien frei von Fremd- und Störstoffen, ohne Schmutzanhaftungen.
Styropor (AVV 15 01 02)
Saubere weiße Styroporformteile/-platten. Frei von Fremd- und Störstoffen – bspw.
Klebestreifen, Verschmutzungen, Baustoffen.
Das darf nicht in den Behälter:
Styroporchips, Styroporverbunde,
Styrodurabfälle oder Polystyrol (HBCD-haltig).
Altholz
Altholz AI unbhandelt (AVV 15 01 03)
Unbehandeltes, naturbelassenes Altholz, welches weder verleimt, gestrichen, beschichtet
oder anderweitig behandelt wurde – bspw. Euro-/Einwegpaletten, Furnierreste, Obst- und
Gemüsekisten.
Altholz AII / AIII behandelt (AVV 17 02 01)
Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes oder anderweitig behandeltes Altholz aus dem
Innenbereich, sowie Bau- und Abbruchholz – bspw. Türen, Spanplatten, Schalholz.
Das darf nicht in den Behälter:
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz bspw. Jägerzäune, Holzfenster,
Bahnschwellen, etc.
Gartenabfälle
Baum- und Strauchschnitt (AVV 200201)
Hierzu zählen Äste, Bäume, Stämme und Wurzeln. Ein Durchmesser von maximal 30 cm und eine Länge von maximal 1 m dürfen nicht überschritten werden.
Das darf nicht in den Behälter:
Kompost, Lebensmittel, Erdaushub, Grasnarben.
Erdaushub (AVV 17 05 04)
Erdreich und Sand. Ausgenommen sind Wurzeln, Grasnarben, sowie Steine.
Eine Annahme erfolgt nur bis Z 1.1, sowie nach Vorlage einer Analyse. Bei einer Menge > 150
to behalten wir uns vor eine Zwischenanalyse nach LAGA anzufordern. Die hierfür
entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Kompostierbare Abfälle (AVV 20 02 01)
Gras, Laub, Blumen, Grasnarbe mit einer Erdanhaftung < 0,5 cm.
Das darf nicht in den Behälter:
Ausgeschlossen sind Erde
und andere Verunreinigungen.
Wurzeln, Baumstubben (AVV 20 02 01)
Wurzeln, Bäume/Stämme > 30 cm. Ausgeschlossen sind Erde und andere Verunreinigungen.
Gefährliche Abfälle / Sonderabfälle
Altholz AIV schadstoffhaltig (AVV 17 02 04*)
Schadstoffhaltig, mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz wie bspw. Bahnschwelle,
Leitungsmasten, Fenster und Türen aus dem Außenbereich, Dachsparren, etc.. Frei von PCB-haltigen Stoffen.
Asphalt/Straßenaufbruch teerhaltig (AVV 17 03 01*)
Rein mineralischer Bauschutt aus dem Aufbruch von Asphalt/Bitumen teerfrei mit einer
Kantenlänge < 60 cm. Frei von Fremd- und Störstoffen.
Die Annahme erfolgt nur nach Vorlage einer gültigen Analyse, welche den PAK-Gehalt
aufzeigt.
Dachpappen teerhaltig (AVV 17 03 03*)
Kohlenteerhaltige und teerhaltige Produkte mit Beimengungen < 10 % von anderen
bitumenhaltigen Isoliermaterialien wie bspw. Kork, etc.. Keine Anhaftung von HBCD-haltigem
Polystyrol oder Styropor.
Mineralfaserabfälle mit schädlichen Verunreinigungen (KMF) (AVV 17 06 03*)
Künstliche Mineralfaser (KMF) werden nur staubdicht in Big Bags verpackt angenommen. Die
TRGS 521 ist anzuwenden. Die Mindestabrechnungsmenge beläuft sich auf 0,25 to.
Asbesthaltige Stoffe (AVV 17 06 05*)
Asbesthaltige Abfälle aus Abbruch. Ausgenommen sind asbesthaltige Geräte oder Maschinen, sowie Rohre und asbesthaltige Stäube. Das Material wird nur in gekennzeichneten Big Bags verpackt angenommen. Die TRGS 519 ist anzuwenden.
Schrotte und Metalle
Mischschrott (AVV 17 04 05)
Eisen, Stahl, Mischschrott aus Bau- und Abbruch. Frei von Fremd- und Störstoffen, sowie
schädlichen Anhaftungen/Verunreinigungen.
Schrott (AVV 17 04 05)
Schrotte unterscheiden sich in der Größe ihrer Bestandteile, im Ausgangsmaterial, in ihren chemischen Eigenschaften und der Menge der Fremdstoffe, die sich im Schrott befinden.
Das darf nicht in den Behälter:
Rohre mit Isolierungen (Mineralfasern), Schrott mit Bitumenanhaftungen, Waschmaschinen und Herde.
Sperrmüll
Gemischte Siedlungsabfälle sperrig (Sperrmüll) (AVV 20 03 01)
Sperrige Einrichtungsgegenstände zur Verwertung – bspw. Schränke, Betten, Regale,
Teppiche.
Das darf nicht in den Behälter:
Ausgeschlossen sind gefährliche Abfälle, sowie Kühl- und Gefriergeräte.
Akten und Datenträger
Aktenvernichtung (AVV 15 01 01)
Es dürfen ausschließlich Ordner aus Pappe oder Papier in die Behälter. Bitte beachten Sie, dass Kunststoffordner nicht in die Aktenvernichtungsbehälter gehören. Kleinere magnetische Metallteile, wie Heft- oder Büroklammern an den Akten sind kein Problem.
Das darf nicht in den Behälter:
Karbon- und Magnetbänder, PC-Hard- und -Software, Mikrofiches, Röntgenbilder, Filme sowie Chip- und Magnetkarten sind nicht erlaubt.
Datenträgervernichtung
Datenträger können Informationen in Originalgröße, verkleinert, auf optischen Datenträgern, magnetischen Datenträgern, Festplatten oder elektronischen Datenträger darstellen.
Die Entsorgung wird je nach Materialbezug und Sicherheitsstufe zwischen uns und dem Kunden abgestimmt.
Speiseabfälle
Speiseabfälle (AVV 20 01 08)
Diese Abfälle fallen in der Regel in einer Küche, entweder bei der Qualitätskontrolle, der Verarbeitung oder nach dem Verzehr als Rest, an. Hier werden alle organischen Abfälle ohne Verpackungen und ohne Tüten/Säcke eingegeben.