Warum ein Verpackungsgesetz?
21. Januar 2019
In Deutschland gilt grundsätzlich: Derjenige der Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich.
Natürlich kann nicht jedes Unternehmen seine Verpackungen persönlich beim Endverbaucher abholen. Daher gibt es die Dualen Systeme, die die Entsorgung der Verpackungen über die gelben und blauen Tonnen, sowie die Altglascontainer organisieren und sich anschließend um das Recycling kümmern.
In der Vergangenheit war es gerade für kleine Unternehmen leicht sich der Entsorgungspflicht zu entziehen. Es gab praktisch niemanden der kontrollierte ob ein Unternehmen seinen Entsorgungspflichten nachkam. Das ändert sich mit dem neuem Verpackungesgesetz.
Wer muss lizenzieren?
Grundsätzlich müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu gehört auch das Versandmaterial.
Für die Lizenzierung ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer des Verpackungsmaterials verantwortlich. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: “Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals eine mit Ware befüllte b2c- Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeldlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.”
Zur Veranschaulichung hier einige Beispiele:
In Deutschland produzierte Waren
In Deutschland produzierte Ware ist von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Ein Produzent von Waschmittel z.B., der an einen Händler seine b2c-Waren verkauft, muss die Produktverpackungen lizenzieren. Würde der Händler über einen Onlineshop nun direkt private Endverbraucher beliefern, so müsste er das Versandmaterial lizenzieren.
Importierte Waren aus dem Ausland
Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, ist er verpflichtet das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.
Eigenmarken
Wer Eigenmarken vertreibt ist für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackungen verantwortlich.
Dropshipping
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials verantwortlich. Es ist Dropshippern anzuraten, zu prüfen, ob der Versender seiner Beteiligungspflicht nachkommt.
Versand durch Fulfillmentpartner
Entscheidend ist wer das Versandmaterial mit Ware befüllt. Wird die Ware bereits final verpackt an das Fulfillmentcenter geschickt und dieses macht lediglich noch das Versandettiket drauf und schickt das Paket ab, hat der Onlinehändler das Versandmaterial zu lizenzieren. Packt dagegen das Fulfillmentcenter die Ware in Kartons o.ä, so muss der Filfilment-Partner das Versandmaterial lizenzieren.
Welche Besonderheit gilt bei Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen sind alle Verpackungen die dazu dienen die Waren für den Kunden einzupacken, darunter fallen z.B. Pizzakartons, Tragetaschen und Einschlagpapier. Diese Verpackungen gelten nicht als Transportverpackungen sondern ebenfalls als Verkaufsverpackungen und sind lizenzierungspflichtig.
Dem Gesetz nach können Sie von Ihrem Lieferanten der Serviceverpackungen verlangen, dass dieser die Verpackungen lizenziert. Ebenfalls dürfen Sie einen Nachweis über die Lizenzierung verlangen. Wir empfehlen Ihnen dringend diesen Nachweis einzufordern, damit Sie auf Verlangen der Zentralen Stelle einen Nachweis über die Lizenzierung vorlegen können.
Wichtig: Versandmaterialien wie Kartons oder Füllmaterial sind keine Serviceverpackungen und sind von Ihnen persönlich zu lizenzieren.
Wer ist die zentrale Stelle?
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die gemäß § 24 VerpackG ab dem 1. Januar 2019 u. a. als beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben agiert.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Zentrale Stelle hat das Umweltbundesamt.
Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches Register, in das sich jeder Erstinverkehrbringer bis zum 01.01.2019 eintragen muss. Wer dort nicht eingetragen ist, darf in Deutschland keine beteiligungspflichtigen Verpackungen in Umlauf bringen. Neben dem Unternehmen sind ebenfalls eigene Marken zu registrieren. Da das Register öffentlich geführt wird kann praktisch jeder, ob Verbraucher, Wettbewerber oder Abmahnanwalt feststellen, wer sich registriert hat. Die Registrierung kann kostenlos auf der
Internetseite https://www.verpackungsregister.org vorgenommen werden.